Ideen für die Lehre

Rechtliche Hinweise

 


Vorab: Es gibt gegenwärtig leider keine einheitliche und klar rechtssichere Vorgehensweise zu Nutzung von Filmen in der Lehre. Die Rechtsauffassung hat sich in den letzten Jahren geändert und es wird heute strenger ausgelegt, was z. B. eine "nicht öffentliche Wiedergabe" bzw. eine "geschlossene Personengruppe" ist. Dies ist gerade bei Seminaren in der Hochschul- und Fachschullehre nicht einfach zu beurteilen.

 

  • Unbedenklich ist es nach § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG), wenn zu nicht kommerziellen Bildungszwecken 15% eines Films oder Videos oder "Werke geringen Umfangs" (hier wird von etwa 5min. ausgegangen) vorgeführt werden. Wenn die Werke "vergriffen" sind, also kein kommerzieller Markt mehr besteht, dürfen sie problemlos komplett gezeigt werden. 

 

  • Schwierig ist die Sachlage leider beim Vorführen von gesamten Filmen. Bis zum Jahr 2018 ging man bei Seminaren an Hochschulen/ Fachschulen, etc. noch davon aus, dass diese nicht öffentlich sind, da ein klar abgrenzbarer Personenkreis gegeben ist und keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Somit stand fest, dass Filme bedenkenlos gezeigt werden konnten. Diese generelle Einschätzung hat sich leider verändert.
    • Zunehmend wird auch hier eine öffentliche Wiedergabe angenommen und damit würde ein Fall des Urheberrechts eintreten (dies gilt neben dem Streamen auch für die Nutzung von DVD´s). Es handelt sich aber um eine Grauzone, es gibt keine aktuelle Rechtsprechung dazu!
    • Zur Sicherheit sollten komplette Filmvorführungen bei der GEMA angemeldet werden, um das Nutzungsrecht zu erwerben. > Link: GEMA Tarifübersicht Filmvorführungen.
    • Evtl. haben die Bibliotheken der jeweiligen Bildungsinstitutionen mit einzelnen Anbietern bzw. Rechteinhaber*innen bereits Lizenzverträge geschlossen und/oder einige Urheber*innen haben ihre Werke unter eine sogenannte freie Lizenz gestellt > z. B. Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen), siehe dazu auch die Informationsstelle Open Educational Resources.
    • Streamingdienste wie Netflix haben eigene Nutzungsbedingungen, die es zu beachten gilt: Vorführungen von Dokumentarfilmen zu Bildungszwecken | Hilfe-Center von Netflix.

 

  • Für die Nutzung von Filmen in der Onlinelehre muss zusätzlich auch das Datenschutzrecht beachtet werden. Die üblichen Videokonferenzdienste, wie Webex, MS Teams, BigBlueButton, Zoom, etc., können problemlos genutzt werden, soweit die eigene Institution vertraglich abgesichert mit den Videokonferenzdienstleister*innen in der Lehre arbeitet.

 

Wir beobachten die Entwicklungen der rechtlichen Rahmen für die Nutzung von Filmen in der Lehre stetig und versuchen auf dieser Seite möglichst aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen. 

Über Hinweise von Veränderungen der rechtlichen Rahmen, die wir noch nicht aufgenommen haben, freuen wir uns! Nutzen Sie gerne hierzu unser Kontaktformular.

 

 

 


 

 

 

 

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